Hinweise zur Durchführung von Videoprüfungen

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Zur Vermeidung von Nachteilen für Studierende während der Aussetzung der Präsenzzeit im Sommersemester 2021 können mit sofortiger Wirkung und bis auf Widerruf oder bis zur Neuregelung in den Studien- und Prüfungsordnungen Video-Konferenz-Gespräche als Ersatzleistungen für mündliche Prüfungsformate durchgeführt werden. Bei der Umsetzung von Video-Konferenz-Prüfungen sind folgende Vorgaben zu beachten:

1. Folgende Prüfungen eignen sich zur Durchführung in Form einer Video-Konferenz:

  • mündliche Prüfungen,
  • Referate,
  • Präsentation,
  • Vorträge/ Seminarvorträge,
  • Kolloquien.

2. Telefongespräche oder Audiokonferenzen sind als Prüfungsform nicht zulässig.

3. Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten. Insbesondere darf die Videoprüfung nicht aufgezeichnet werden.

4. Prüfer und Prüfungskandidat vereinbaren den Termin für die Videokonferenz in der Regel auf elektronischem Weg. Der Prüfer dokumentiert die Vereinbarung und meldet sie an den Prüfungsausschuss weiter. Zur Durchführung sollen sich Prüfer und Prüfungskandidat über die notwendige technische Ausrüstung (Hardware/ Software/ Netz) verständigen, damit ein möglichst störungsfreier Ablauf gewährleistet ist.

5. Zu Beginn der Prüfung ist das Einverständnis des Prüfungskandidaten zur Durchführung als Videokonferenz abzufragen und im Prüfungsprotokoll zu notieren.

6. Zur Feststellung der Identität des Prüfungskandidaten hat dieser auf Verlangen des Prüfers, in der Videokonferenz ein amtliches Lichtbildausweisdokument für den Prüfer sichtbar vorzuweisen.

7. Den Prüfungskandidaten wird vor der Prüfung ausreichend Gelegenheit gegeben, sich mit dem jeweils im Vorfeld abgestimmten elektronischen System vertraut zu machen. Zu Beginn der Prüfung soll erfragt werden, ob der Prüfling von dieser Gelegenheit Gebrauch gemacht hat und ob er hinreichend mit dem System vertraut ist. Das Ergebnis ist im Prüfungsprotokoll festzuhalten.

8. Videoprüfungen sind mindestens von zwei Prüfern oder von einem Prüfer in Anwesenheit eines sachkundigen Beisitzers zu abzunehmen. Es ist während der Prüfungszeit sicher zu stellen, dass Prüfungskandidat und alle Prüfer oder Beisitzer in Sichtkontakt sind.

9. Für den Fall einer technischen Störung muss gewährleistet sein, dass dem Prüfungskandidaten kein Nachteil entsteht. Prüfungskandidat und Prüfer sind verpflichtet, innerhalb von maximal 10 Minuten alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Verbindungsstörung zu beseitigen und die Prüfung fortzusetzen. Die Prüfung ist um die Dauer der Verbindungsunterbrechung zu verlängern. Eine Verbindungsunterbrechung ist im Prüfungsprotokoll zu dokumentieren. Soweit die Störung nicht innerhalb des in Satz 2 festgelegten Zeitraumes beseitigt werden kann, gilt die Prüfung als nicht stattgefunden. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Der Studierende ist vor Antritt der Prüfung über diese Regelung zu belehren und auch darüber, dass Täuschungsversuche – auch diesbezüglich – mit der Sanktionsnote „nicht bestanden“ geahndet werden. Die Belehrung ist im Protokoll festzuhalten.

10. Prüfungen, die als Videokonferenz durchgeführt werden, können auch als Gruppenprüfungen mit maximal vier Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen stattfinden, soweit sichergestellt ist, dass der Einzelanteil isoliert betrachtet den Anforderungen einer Einzelprüfung entspricht. Es gelten die oben genannten Regelungen entsprechend und bezogen auf jeden einzelnen Prüfungskandidaten.

Im Falle der technischen Störung, die nicht alle Teilnehmer der Gruppenprüfung betrifft, kann abweichend von Nr. 9 festgelegt werden, dass für den Prüfungskandidaten der von der technischen Störung betroffen ist, die Prüfung sofort als nicht stattgefunden gilt. Die Prüfung ist für diesen Prüfungskandidaten vollständig zu wiederholen. Die Prüfung mit den verbliebenen Prüfungskandidaten wird ohne Unterbrechung fortgesetzt.

11. Die Bewertung erfolgt direkt am Ende der Prüfung. Die Prüfer können den Prüfungsteilnehmer vor ihrer Beratung aus der Videokonferenz entlassen. Das Prüfungsergebnis wird dem Prüfling mitgeteilt unverzüglich mitgeteilt. Die Art der Bekanntgabe ist am Anfang der Prüfung mit dem Prüfling zu vereinbaren und zu protokollieren.

Checkliste für das Prüfungsprotokoll:

Die folgenden Punkte sind Videokonferenzprüfungen zusätzlich gegenüber mündlichen Prüfungen zu protokollieren:

  • Benutztes Videokonferenzsystem
  • Einverständnis der Prüfungskandidaten mit Videoprüfung
  • Identität mittels im Video gezeigten Ausweis/ Reisepass überprüft
  • Prüfungskandidat wurde Gelegenheit gegeben, sich mit dem Umgang mit dem Videokonferenzsystem einschließlich der von ihm benutzten Hard- und Software vertraut zu machen
  • Prüfungskandidat wurde über das Vorgehen bei Verbindungsstörungen während der Prüfung belehrt (Nr. 9, bei Gruppenprüfungen Nr. 9 oder Nr. 10),
  • Kanal der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses wurde mit Prüfungskanditat vereinbart
  • Prüfungsergebnis wurde um ……… Uhr via ……………………………………….… bekannt gegeben
  • Ggf. Verbindungsunterbrechungen

Hier können Sie eine PDF-Datei mit den Hinweisen zur Durchführung von Videoprüfungen herunterladen: